Kindergartenpflicht

gesetz

Kinder, die mit Stichtag 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr bereits vollendet haben, sind verpflichtet, den Kindergarten zu besuchen. Die Besuchspflicht besteht nicht, wenn Hauptferien oder schulfreie Tage nach dem Pflichtschulzeitgesetz sind.

Für Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf besteht bereits ab vollendetem 4. Lebensjahr Kindergartenpflicht!